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Schulrecht und Jugendschutz

Stepchek in der Schule

Schulrecht und Jugendschutz

Für Kinder und Jugendliche ist der Umgang mit Alkohol, Tabak (Nikotin), illegalen Substanzen (Drogen) und Glücksspiel bis zum vollendeten 16. bzw. 18. Lebensjahr durch das regionale Jugendschutzgesetz oder österreichweiten Bundesgesetzen geregelt.

Den rechtlichen Rahmen in der Schule bieten Schulordnungen und Erlässe.

(Die Verlinkungen führen Sie  zum Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts)

Jugendschutzgesetz OÖ – Alkohol, Tabak, illegale Substanzen, Glücksspiel

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Jugendschutzgesetz OÖ (12/2023) geltende Fassung

§ 8
Alkohol, Tabak und Drogen

(1) Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken verboten. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver-, pastenförmigen oder anderen Trägerstoff gebunden werden.

(1a) Jugendlichen ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, wie beispielsweise pflanzlichen Raucherzeugnissen, Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas und E-Zigaretten und den dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, und von tabakfreien Nikotinbeuteln verboten

(2) An Jugendliche dürfen keine Waren abgegeben werden, die sie im Sinn der Abs. 1 und 1a nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen.

(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 und 1a sind Jugendliche in Erfüllung der Aufgaben ihrer beruflichen Ausbildung oder Beschäftigung.

(4) Jugendlichen ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten.

    § 7
    Glücksspielautomaten, Glücksspiele und Wetten

    (1) Jugendlichen ist verboten:

    1. die Teilnahme an Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes sowie der Aufenthalt in Räumen, in denen diese durchgeführt werden;

    2. der Abschluss sowie die Vermittlung von Wetten, die Teilnahme an der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden sowie der Aufenthalt in Räumen oder an sonstigen Orten, wo überwiegend Wetten abgeschlossen, vermittelt oder Wettkunden vermittelt werden.

    (2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für Tombolas, Glückshäfen, Juxausspielungen gemäß § 4 Abs. 5 sowie Warenausspielungen gemäß § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes.

    (3) Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gelten die Verbote gemäß Abs. 1 nicht für die Teilnahme an Spielen wie Zahlenlotterien, Klassenlotterien, Nummernlotterien, Sofortlotterien, Zusatzspiele, Lotto, Totto und Turnieren gemäß § 4 Abs. 6 des Glücksspielgesetzes.

    § 5
    Aufenthalt von Jugendlichen

    (1) Jugendlichen ist der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (zB Plätze, Straßen, Parks, Freigelände), in Gastgewerbebetrieben im Sinn der Gewerbeordnung 1994, in Buschenschenken, bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes und Kinovorführungen erlaubt

    1. ohne Begleitung einer Aufsichtsperson

    a) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5.00 bis 22.00 Uhr,

    b) vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 5.00 bis 24.00 Uhr,

    c) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung,

    2. in Begleitung einer Aufsichtsperson bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies mit den Zielen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 vereinbar ist und das Wohl des Jugendlichen nicht gefährdet ist.

    (1a) Wenn es sich bei der Aufsichtsperson gemäß Abs. 1 Z 2 um eine Person im Sinn des § 2 Z 4 lit. b handelt, hat diese eine schriftliche Einverständniserklärung der bzw. des Erziehungsberechtigten mitzuführen. Ausgenommen davon sind Aufsichtspersonen bei internen Aktivitäten von Jugendorganisationen, die im Landesjugendbeirat vertreten sind.

    (2) Jugendlichen ist der Aufenthalt verboten

    1. in Nachtklubs und vergleichbaren Vergnügungsbetrieben,

    2. in Gebäuden, Wohnungen oder einzelnen Räumlichkeiten, die der Anbahnung oder Ausübung von Sexualdienstleistungen gemäß § 2 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz dienen,

    3. in Lokalen, in denen ausschließlich Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt werden,

    3a. in Betriebsräumlichkeiten, in denen vorwiegend Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas oder E-Zigaretten abgegeben bzw. konsumiert werden,

    4. in sonstigen Betriebsräumlichkeiten oder bei Veranstaltungen, sofern diese wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen oder sozialen Entwicklung gefährden können.

    (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung den Aufenthalt von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, bei bestimmten Veranstaltungen oder auf bestimmten Liegenschaften zeitlich begrenzen oder gänzlich verbieten, wenn dort eine Gefährdung der körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen oder sozialen Entwicklung der Jugendlichen zu befürchten ist.

    Rechtlicher Rahmen – Alkohol, Tabak und Nikotin in der Schule

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    Umgang mit Alkohol und Tabak in der Schule

    Diese Verordnung bezieht sich auf Rechtsvorschrift für Schulordnung (01.09.2024):

    § 3, Verhaltenskodex in der Schule

    (1) Alle Personen, die sich in der Schule aufhalten, an Schulveranstaltungen oder an disloziertem Unterricht teilnehmen, haben sich nach den Grundsätzen eines verantwortungsvollen und wertschätzenden Umgangs miteinander gemäß Verhaltenskodex (Anlage A) zu verhalten.

    (2) In der Schule, im dislozierten Unterricht und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen sind das Rauchen, der Konsum von Tabak oder Nikotin jeglicher Art und von diesen gleichzuhaltenden Erzeugnissen untersagt. Der Konsum alkoholischer Getränke ist während des Unterrichtstages, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Der Umgang mit alkoholischen Getränken im Rahmen des lehrplanmäßig dafür vorgesehenen Unterrichts stellt keinen Konsum dar.

      Rechtsvorschriften aus dem Tabakgesetz (TNRSG)

      § 12 Umfassender Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz

       (1) Rauchverbot gilt in Räumen für

      1. Unterrichts- und Fortbildungszwecke,
      2. Verhandlungszwecke,
      3. schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, und
      4. die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen.

      (2) Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen. Miterfasst sind auch nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Festzelte.

      (3) Rauchverbot gilt auch in Räumen, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Darüber hinaus gilt Rauchverbot für Vereine dann, wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgt.(2) Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen. Miterfasst sind auch nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Festzelte.

      (4) Rauchverbot gilt auch für geschlossene öffentliche und private Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung. Dies gilt auch in nicht der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung dienenden Verkehrsmitteln, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

      (5) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.

      (6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht in ausschließlich privaten Zwecken dienenden Räumen.

      § 13 Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz in sonstigen Räumen öffentlicher Orte

       (1) Sofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume von § 12 erfasst sind, gilt ein Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte, doch kann in den allgemein zugänglichen Bereichen ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot dadurch umgangen wird.

      (2) In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt Rauchverbot. In den allgemein zugänglichen Bereichen kann, falls nicht § 12 Abs. 1 bis 3 zur Anwendung kommt, ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und in dem Raucherraum auch keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

      (3) Das Rauchverbot gilt nicht in Tabaktrafiken, sofern gewährleistet ist, dass Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt. Ausgenommen von der Möglichkeit, Rauchen zu erlauben, sind jene Tabaktrafiken, die Postpartner sind.

      (4) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.

      § 13b Kennzeichnungspflicht

      (1) Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.

      (2) Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

      (3) Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.

      (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 2, BGBl. I Nr. 66/2019)

      (5) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.

       § 13c Verpflichtungen betreffend den Nichtraucherschutz

       (1) Die Inhaberinnen bzw. Inhaber von Räumen und Einrichtungen gemäß § 12 und von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13 haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b Sorge zu tragen.

      (2) Jede Inhaberin bzw. jeder Inhaber gemäß Abs . 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

      1. in einem Raum oder einer Einrichtung gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 nicht geraucht wird,
      2. in Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13, sofern sie vom Rauchverbot umfasst sind, nicht geraucht wird,
      3. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b entsprochen wird.

      Nikotinbeutel (Pouches)

      Aktuell gibt es vermehrt Anfragen zu „Nikotinbeutel“ (Pouches). Diese kann man in Trafiken (Markennamen wie „Skruf“ oder „Faro“ etc.) erwerben. Es handelt sich dabei NICHT um (schwedisches) Snus, das genauso aussieht. Der Unterschied:

      Snus: Tabakbeutel, die über das österreichische Tabakgesetz (TNRSG) verboten sind

      Nikotinbeutel: tabakfrei, reines Nikotinprodukt mit anderen Trägerstoffen

      Reine Nikotinprodukte fallen nicht unter das TNRSG und sind auch nicht durch die Schulordnung geregelt. Auch das Jugendschutzgesetz OÖ regelt zwar das Verbot des Rauchens unter 18 Jahren, aber nicht explizit die Aufnahme von Nikotin in dieser Form. Derzeit wird geklärt, ob sie unter § 8, Abs. (4) Jugendschutzgesetz fallen könnten.

      Wichtig:

      Nikotin in jeglicher Form hat starkes Abhängigkeitspotential und sollte daher – vor allem von Kindern und Jugendlichen – nicht konsumiert werden.

      Bedeutend ist auch, dass diese Nikotinbeutel mit relativ hohen Konzentrationen zwischen 2 und 20 mg Nikotin/Beutel angeboten werden.

      Nähere Informationen zu Nikotinbeuteln finden Sie hier.

      Rechtlicher Rahmen – illegale Substanzen in der Schule

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      Der § 13 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes (SMG) enthält eine sich ausdrücklich auf den Suchtgiftmissbrauch durch SchülerInnen beziehende Bestimmung. Sie lautet:

      “Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein Schüler Suchtgift missbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer ärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibt die Untersuchung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Schulen im Sinne dieser Bestimmungen sind die öffentlichen und privaten Schulen gemäß SchOG, BGBI. Nr. 242/1962, die öffentlichen land- und fortswirtschaftlichen Schulen sowie alle anderen Privatschulen.”


      Handlungsempfehlungen zur Anwendung des §13 SMG finden Sie unter Handeln nach §13 SMG

      Hinweis zu (schwedischem) Snus:

      Snus ist ein nikotinhältiges Tabakprodukt (ähnlich dem Kautabak) in Beutelform, das zwischen Oberlippe und Zahnfleisch geschoben wird und seit 2001 EU-weit mit einem Verbot des In-Verkehr-Bringens belegt. Diese Substanz fällt NICHT unter das Suchtmittelgesetz (SMG), womit der § 13 SMG nicht zur Anwendung gelangt. Der Erwerb und Konsum für Personen unter 18 Jahren ist verboten und im § 2a „Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz“ (TNSRG) geregelt.

      Snus ist auch von reinen Nikotinprodukten in Beutelform (Pouches) zu unterscheiden, da diese tabakfrei sind. Nähere Infos zu Nikotinbeuteln (Marken wie „Skruf“, „Faro“ etc.) finden Sie unter „Rechtlicher Rahmen – Alkohol, Tabak und Nikotin in der Schule“

      Schulunterrichtsgesetz – Allgemeine Erwägungen

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      Aufsichtserlass 2005 LSR OÖ (GZ: BMBWF-10.361/0002-III/3/2005)

      Die österreichische Bundesverfassung definiert Schulen als Einrichtungen, die neben dem Bildungsauftrag auch einen umfassenden Erziehungsauftrag wahrzunehmen haben (Art. 14 Abs 6 B-VG, BGBl 1/1930 in der Fassung der Novelle BGBl I 31/2005).

      Um diesem Erziehungsauftrag, welcher jenen der Erziehungsberechtigten ergänzt, nachkommen zu können, sind Kinder für die Zeit des Schulaufenthaltes der Obsorge ihrer Erziehungsberechtigten entzogen und hat daher auch gleichzeitig die Schule für die an sich den Obsorgeberechtigten zukommende Beaufsichtigung der Kinder Sorge zu tragen.

      Die Beaufsichtigung verfolgt zwei Ziele gleichermaßen:

      • es soll durch eine angemessene Beaufsichtigung der Schüler deren eigene Sicherheit gewährleistet werden
      • es soll die Verursachung von Schäden am Eigentum und an der Person anderer durch Schüler weitgehend hintan gehalten werden

      Mitwirken der Schule an der Erziehung (§ 47 SchUG)

      (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.

      (2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.

      (3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.

      (4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.