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Fallbeispiele

Stepchek in der Schule

Fallbeispiele

Das Institut Suchtprävention, pro mente OÖ erreichen immer wieder Anfragen zu Vorfällen an Schulen, wie z.B.:

„Alkoholexzess bei Sportwoche“, „Cannabisfund in der Turngarderobe“, „Nikotinbeutel: bewusstlos am Wandertag“, „Schüler dealen mit illegalen Substanzen“

Einige davon führen wir beispielhaft an, um die Bandbreite an Themen und Herausforderungen darzustellen, mit denen Schulleitungen und Lehrkräfte konfrontiert sind.

Anlassfälle bedürfen einer differenzierten Betrachtung auf unterschiedlichen Ebenen:

siehe dazu auch: Handeln bei Auffälligkeiten

Wenn Sie aktuell einen Schüler oder eine Schülerin haben, um den/die Sie sich Sorgen machen, nutzen Sie die Notfallmappe der Bildungsdirektion Oberösterreich oder nehmen Sie ein Coaching des Institut Suchtprävention, pro mente OÖ in Anspruch.

Alkohol

Exzess, Schulveranstaltung, Toilette

Fall 01 – Alkoholexzess bei der Sportwoche

Ein Schulleiter einer BHS ruft an und teilt mit, dass Schüler im Vorfeld der Sportwoche Alkohol besorgt und mitgeschmuggelt haben. Es sei auch zu Alkoholexzessen gekommen, d.h. einige SchülerInnen waren betrunken. Dabei wurde sowohl mitgebrachter Alkohol als auch in Lokalen getrunken.

Fall 02 – Alkohol bei Schulveranstaltungen und über 16-Jährigen

Eine Lehrerin meldet sich, weil sie mit ihrer 8. Klasse ins Ausland fahren wird und fragt, ob es dort gestattet ist, dass die über 16-jährigen SchülerInnen zumindest ein Glas Bier oder Wein trinken dürfen.

Fall 03 – Schüler auf Toilette bei Landschulwoche

Eine Schulleiterin einer AHS berichtet, ein Schüler habe im Rahmen einer Landschulwoche – beaufsichtigt von anderen SchülerInnen – eine Nacht auf der Toilette verbracht. Offenbar hatte er zu viel Alkohol getrunken und die SchulkollegInnen hatten Angst, dies zu melden. Da klar war, dass das Fehlen des Schülers beim Frühstück auffallen würde, meldeten sie sich doch. Vermutung: der betroffene Schüler wurde „abgefüllt“. Es erging ein Elternbrief, auf den es von einigen Eltern negative Rückmeldungen gab.

Alkohol: Substanz-Info und Abgrenzung

Alkohol ist in Österreich Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens. Die meisten Erwachsenen haben Erfahrung und können die Wirkung der Substanz einschätzen. Jugendliche müssen erst lernen, mit Alkohol umzugehen. Alkohol wirkt bei ihnen aufgrund fehlender Gewöhnung meist sehr stark, Alkoholüberdosierungen sind oft unbeabsichtigt.

Substanz, Wirkung und Risiken

Alkohol ist eine psychoaktive Substanz, die je nach Dosierung entspannend und enthemmend wirkt, zu verlängerter Reaktionszeit und Gleichgewichtsstörung uvm. führen kann.

Bei längerem übermäßigem Alkoholkonsum kann die psychische und körperliche Gesundheit Schaden nehmen: Abhängigkeit, erhöhtes Krebsrisiko, Schädigung des Gehirns, Fettleber…

Weitere Informationen bietet die Österreichische ARGE für Suchtvorbeugung in ihrem Informationsfolder zum Thema „Alkohol“.

Rechtslage

Alkohol in der Schule wird durch das Schulunterrichtsgesetz und Jugendschutzgesetz geregelt. Nähere Infos finden sie hier.

Prävention

Prävention bedeutet, die schulinternen Regeln regelmäßig auf Praxistauglichkeit zu überprüfen und in Abstimmung mit verbindlichen Rechtsnormen zu aktualisieren.

Diese sollen im Sinne einer Sensibilisierung dem Kollegium, den SchülerInnen und den Eltern immer wieder nahe gebracht werden: pädagogische Konferenzen/Tage, Schilfs, über Klassenvorstände in allen Klassen, vor Schul- und Sportveranstaltungen, Elternabende/-vorträge.

Coaching und Information im Rahmen einer Pädagogischen Konferenz o.ä. bietet das Institut Suchtprävention, pro mente OÖ.

Cannabis

Verdacht, Fund, Dealen

Fall 01 – Cannabis-Fund in der Turngarderobe

Der Schulleiter einer AHS meldet sich per Telefon: ein Turnlehrer hat bei einem 15-jährigen Schüler eine durchsichtige Verpackung sichergesellt. Inhalt: offensichtlich loser Tabak, Zigarettenpapier und eine – vermutlich – nach Cannabis riechende Substanz. Der Schüler gibt an, er habe diese Verpackung zur Aufbewahrung für 14 Tage von einem Freund erhalten.

Fall 02 – Verdacht auf Dealen mit Cannabis an der Schule

Eine Lehrerin eines Oberstufengymnasiums berichtet von Verdacht auf Weitergabe („Dealen“) eines Schülers an der Schule. Es wird vermutet, dass es sich um Cannabis handelt. Dass diese Substanz in der Schule weitergegeben wird, scheint ein „offenes Geheimnis“ zu sein. Ein Schüler hat eine Lehrerin darüber informiert, will aber keine Namen nennen.

Fall 03 – 13-Jähriger raucht Zigaretten – oder doch (auch) Cannabis?

Ein 13-jähriger Schüler wird dabei beobachtet, wie er am Schulweg eine Zigarette raucht. Die Direktorin spricht ihn darauf an. Ein ebenso anwesender Schüler sagt: „Wenn du glaubst, dass das das Einzige ist, was er raucht…“. Es gab bereits eine Helferkonferenz mit der Kinder- und Jugendhilfe, Lehrkräften, Direktion und Schulassistenz.

Fall 04 – SchülerInnen dealen und konsumieren Cannabis – auch Snus?

Bei drei SchülerInnen der 6. Klasse (ca. 15 Jahre) besteht der Verdacht, dass Cannabis konsumiert und weitergegeben wird. Der Sohn einer Lehrerin aus dem Kollegium hat diesbezügliche Wahrnehmungen und seinen Verdacht weitergegeben, möchte aber keine Namen nennen. Dennoch sind die Namen der betroffenen SchülerInnen bekannt, es scheint ein „offenes Geheimnis“ an der Schule zu sein. Es wird vermutet, dass organisierte Kriminalität im Hintergrund beteiligt sein könnte. Am Rande geht es auch um den Konsum von Snus.

Cannabis: Substanz-Info und Abgrenzung

Cannabis ist die am häufigsten konsumierte illegale psychoaktive Substanz. Jene Altersgruppe mit der meisten Konsumerfahrung (bis zu 40 Prozent) sind die 15-24-Jährigen.

Cannabis wird meistens geraucht (Joint, Shishas, Bongs), manchmal verdampft (Vaporizer) oder auch oral konsumiert (Öl oder Blüten in Speisen).

Berauschend wirkt der Wirkstoff THC (Delta-9-Tetrahydrocannabinol), der ab einem Gehalt von 0,3% als Suchtmittel nach dem Suchtmittelgesetz eingestuft wird.  Darüber hinaus gibt es viele Produkte mit dem legalen Wirkstoff CBD (Cannabidiol), dem eine antipsychotische, angst- und schmerzmildernde Wirkung zugeschrieben wird. In letzter Zeit tauchen verschiedene synthetische Substanzen aus der Cannabispflanze wie beispielsweise HHC auf, die meist zeitverzögert im Neue-Psychoaktive -Substanzen-Gesetz (NPSG) geregelt werden.

Im Schulkontext gilt für den Missbrauch illegaler Substanzen die Einleitung des §13 Suchtmittelgesetz durch die Schulleitung. Siehe Handeln nach §13 SMG.

Substanz, Wirkung und Risiken

Mögliche Wirkungen:

Entspannung, gesteigerte Selbstwahrnehmung, Beeinträchtigung der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, verlangsamte Psychomotorik, Beeinträchtigung verschiedener kognitiver Funktionen, Antriebsminderung, erhöhter Rede- und Lachdrang, veränderte Wahrnehmung, Herzrasen, Mundtrockenheit, Heißhunger, Rötung der Bindehaut…

Mögliche Risiken des Cannabiskonsums:

  • Überdosierung -> Übelkeit, Halluzinationen, Angst- und Panikzuständen
  • unberechenbare Wirkung bei Mischkonsum mit Alkohol, Medikamenten und anderen Drogen
  • Unfallgefahr und Führerscheinentzug
  • Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens, der Lernfähigkeit und Motivation bei regelmäßigem Konsum
  • Strafrechtliche Folgen
  • Psychische Erkrankungen

Weitere Informationen:

Informationsfolder zum Thema „Cannabis“

Substanzinfos Checkit.wien

Rechtslage

Im Schulkontext gilt für den Missbrauch illegaler Substanzen die Einleitung des §13 Suchtmittelgesetz durch die Schulleitung. Es darf nicht angezeigt werden. Das Gesetz steht unter dem Motto: „Helfen statt Strafen“

§13 des Suchtmittelgesetzes verpflichtet Schulen jenen SchülerInnen, die illegale Substanzen missbrauchen, gezielte Hilfe anzubieten. Dadurch soll junge Menschen frühzeitig Unterstützung bekommen – ohne zu strafen, ohne Anzeige und ohne Diskriminierung.

Welche Schritte sollen nun gesetzt werden?

Nähere Informationen siehe Handeln nach §13 SMG und Coaching Institut Suchtprävention.

Prävention

Prävention bei Cannabis als illegaler Substanz bedeutet Kenntnis und Anwendung des §13 Suchtmittelgesetz. Dies stellt eine behördliche Pflicht dar, die Verantwortung liegt bei der Schulleitung. Lehrpersonen sind der Amtsverschwiegenheit verpflichtet (sprich: dürfen NICHT anzeigen!) und haben Meldepflicht gegenüber der Schulleitung, die wiederum – gegebenenfalls – für die Einleitung des §13 SMG zu sorgen hat.

Im Zentrum steht „Helfen statt Strafen“.

Fix verankerte Information im Kollegium und Sensibilisierung von SchülerInnen und Eltern zum §13 SMG: pädagogische Konferenzen/Tage, Schilfs, über Klassenvorstände in allen Klassen, vor Schul- und Sportveranstaltungen, Elternabende/-vorträge.

Coaching und Information im Rahmen einer Pädagogischen Konferenz o.ä. bietet das Institut Suchtprävention, pro mente OÖ.

Nikotinbeutel

Snusen, Atemnot bis Bewusstlosigkeit

Fall 01 – Nikotinbeutel: Überdosis auf der Sportwoche

Die Schulleitung einer AHS berichtet am Telefon von einem Notfall auf der Sportwoche. Der Notarzt musste gerufen werden, weil ein Schüler in akute Atemnot geraten war. Hintergrund: Die zeitgleiche Einnahme einer Mehrfach-Dosis an Nikotinbeuteln dürfte die Ursache gewesen sein, darüber hinaus hätte das Risiko einer Atemlähmung bestanden.

Fall 02 – Nikotinbeutel: Bewusstlos am Wandertag

Der Schularzt einer BHS ruft an und berichtet von einem Vorfall beim Wandertag, wonach ein Schüler – sichtlich bewusstlos – umgefallen ist. Vermutung: Einnahme von ca. 2-3 Nikotinbeutel. Eine entsprechende Verpackung (Dose) wurde sichergestellt.

Fall 03 – Nikotinbeutel: Lehrling an der Maschine

Eine Betriebsmedizinerin meldet sich telefonisch und fragt an, ob ein Lehrling mit einem Nikotinbeutel im Mund an einer Arbeitsmaschine stehen darf.

Fall 04 – Nikotinbeutel: Dose im Unterricht am Tisch

Im Rahmen einer pädagogischen Konferenz fragt eine Lehrerin, ob sie die Dose mit Nikotinbeutel, die offen vor ihr liegt abnehmen darf.

Fall 05 – Nikotinbeutel: SchülerInnen und LehrerInnen nehmen wahr

Mehrfach melden sich LehrerInnen und teilen mit, dass sie über Nikotinbeutelbesitz und -konsum entweder über SchülerInnen erfahren oder selber sehen (z.B. auf den Toilettenanlagen). Die Fragen: Was ist das? Wie problematisch/gefährlich ist das? Ist das illegal? Was soll gemacht werden?

Nikotinbeutel und Snus: Substanz-Info und Abgrenzung

Die sogenannten Nikotinbeutel – oft verwechselt mit den schwedischen Tabakbeuteln SNUS – sind seit einigen Jahren auf dem österreichischen Markt. Nun ist dieses Produkt auch bei Schülerinnen und Schülern im Altersspektrum von 12-18 Jahren angekommen, sprich es wird bezogen und konsumiert. Im Unterschied zu Snus enthalten Nikotinbeutel reines Nikotin, kommen ohne den Trägerstoff Tabak aus und fallen damit nicht unter das Tabakschutzgesetz (TNRSG). Im Gegensatz dazu ist der Vertrieb und Verkauf des Tabakprodukts Snus im EU-Raum (außer in Schweden dem Ursprungsland) verboten, der Bezug und Konsum ab 18 Jahren erlaubt.

Substanz, Wirkung und Risiken

Nikotin wirkt aufputschend und macht sehr schnell abhängig. Nikotinbeutel enthalten keinen Tabak, aber einen hohen Nikotingehalt, so kann beispielsweise 1 Beutel ca. 6 bis 11 mg Nikotin enthalten. Die Symptome erstrecken sich von Übelkeit, Kopfschmerzen bis Vergiftungserscheinungen und Kreislaufkollaps. Es besteht die Gefahr der Überdosierung und Nikotinvergiftung speziell bei Erstkonsument*innen.
Achtung: Für Kinder können Nikotinvergiftungen sogar lebensbedrohlich sein!

Rechtslage

Nachdem im Nikotinbeutel kein Tabak enthalten ist und die Substanz weder geraucht noch verdampft, sondern eingespeichelt wird, sind diese derzeit (noch) nicht im TNRSG geregelt.
ABER: Im Bundesland OÖ regelt das Jugendschutzgesetz (JSchG) im § 8, Abs. 1a ein Verbot für Jugendliche, demnach „der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, wie beispielsweise pflanzlichen Raucherzeugnissen, Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas und E-Zigaretten und den dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, und von tabakfreien Nikotinbeuteln verboten“ ist.
Sowohl Tabak- (Snus) als auch Verdampfprodukte (Vaporizer) fallen unter das TNRSG, womit Erwerb, Besitz und Konsum für Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist.Wichtig: Nikotinbeutel und Snus fallen NICHT unter das Suchtmittelgesetz (SMG), wie im Vergleich dazu Cannabis.

ad) Schule: Die novellierte Schulordnung (09/2024) regelt im § 3, Abs. 2 auch ein Verbot von Nikotin- und Tabakkonsum, wie folgt „In der Schule, im dislozierten Unterricht und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen sind das Rauchen, der Konsum von Tabak oder Nikotin jeglicher Art und von diesen gleichzuhaltenden Erzeugnissen untersagt. Der Konsum alkoholischer Getränke ist während des Unterrichtstages, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Der Umgang mit alkoholischen Getränken im Rahmen des lehrplanmäßig dafür vorgesehenen Unterrichts stellt keinen Konsum dar.
Schulleiter*innen ist es möglich über die Hausordnung genauere Verweise und/oder Bestimmungen zu erlassen, wie z.B. Hinweis auf das Jugendschutzgesetz OÖ und einer Regelung bzgl. Abnahme von Produkten oder Gegenständen inkl. der Rückgabe (= Privateigentum) und einem Gespräch mit Erziehungsberechtigten (bei minderjährigen Schüler*innen).

Prävention

  • Verweis auf novellierte Schulordnung (2024)
  • Vereinbarung bzw. Verweise und Konsequenzen über Hausordnung regeln
  • offenes und klärendes Gespräch mit Schüler*in, Klasse, Schule
  • Bewusstseinsbildung im Kollegium schaffen, sich zum Thema Wissen einholen
  • Ge-/Verbote im Klassenverband oder Gruppen ansprechen, klären und bearbeitbar machen, ohne Alarmismus
  • Sensibilisierung der Eltern durch Information, Vortrag, Schul-/Klassenforen, Elternsprechtag
  • Coaching und Informationen im Rahmen einer Pädagogischen Konferenz durch Institut Suchtprävention, pro mente OÖ

Einen guten Überblick bietet das Factsheet Nikotinbeutel.

Andere illegale Substanzen

Aufputschmittel, Crystal Meth, Speed, Dealen

Fall 01 – (Illegale) Aufputschmittel oder Speed zur Leistungssteigerung bei Mittelschüler

Anfrage eines Schulleiters einer Mittelschule im Mühlviertel. Ein 14-jähriger Schüler zeigt folgende Auffälligkeiten: unaufmerksam, blasser Eindruck, viele Fehlstunden (entschuldigt durch die Mutter), klagt immer wieder über Magenschmerzen. Bei einer Schulexkursion geht  wegen Übelkeit auf die Toilette und kehrt nach ca. 5 min „völlig fit“ zurück. Ein Mitschüler berichtet, dass der betroffene Schüler nicht „gecheckt“ hat wovon die Rede ist, als er ihm eine fehlende Aufgabe erklären wollte.

Hypothese Direktor: Der Bursche ist im Fußballverein in der Kampfmannschaft, wo er etwas nehmen muss, weil er sonst nicht mithalten könne. Verdacht auf (illegalen) Substanzmissbrauch – Aufputschmittel, Speed

Fall 02 – Schülerin mit Crystal-Meth-Konsum?

Ein Klassenvorstand berichtet von einer Schülerin, die vermutlich Crystal-Meth konsumiert. Auch zwei Schülerinnen und eine Beratungslehrerin geben diesbezüglich Auskunft.

Fall 03 – Schüler „dealen“ mit illegalen Substanzen

Ein Schulleiter einer PTS meldet sich und teilt mit, dass bereits die Polizei eingeschalten wurde, da eine (Bestell-)Liste für illegale Substanzen (Cannabis, Amphetamine, Crystal-Meth) sichergestellt wurde. Eine Gruppe von Schülern soll regelmäßig eine Bestellliste durch die Klassen gereicht haben, um in einer nahen Großstadt diverse illegale Substanzen zu besorgen. Bestellwerte lagen zwischen 40 und 200 Euro.

Andere illegale Substanzen und Schule: Substanz-Info und Abgrenzung

Es gibt eine Vielzahl an illegalen Substanzen, die psychoaktiv wirken, also Denken, Fühlen, Wahrnehmung und das Verhalten beeinflussen: Cannabis, Amphetamine, Crystal Meth, Ecstasy, Kokain, Opiate uvm.

Je nach pharmakologischer Beschaffenheit, Dosis, Konsummuster, Konstitution der KonsumentInnen und anderen Faktoren kann es zu einer Vielzahl an Wirkungen und Risiken kommen.

Im Schulkontext gilt für den Missbrauch illegaler Substanzen die Einleitung des §13 Suchtmittelgesetz durch die Schulleitung. Siehe Handeln nach §13 SMG.

Substanz, Wirkung und Risiken

Weitere Informationen:

Informationsfolder zum Thema „Cannabis“

Substanzinfos Checkit.wien

Rechtslage

Im Schulkontext gilt für den Missbrauch illegaler Substanzen die Einleitung des §13 Suchtmittelgesetz durch die Schulleitung. Es darf nicht angezeigt werden. Das Gesetz steht unter dem Motto: „Helfen statt Strafen“

§13 des Suchtmittelgesetzes verpflichtet Schulen jenen SchülerInnen, die illegale Substanzen missbrauchen, gezielte Hilfe anzubieten. Dadurch soll junge Menschen frühzeitig Unterstützung bekommen – ohne zu strafen, ohne Anzeige und ohne Diskriminierung.

Welche Schritte sollen nun gesetzt werden?

Nähere Informationen siehe Handeln nach §13 SMG und Coaching Institut Suchtprävention.

Prävention

Prävention bei illegalen Substanzen bedeutet Kenntnis und Anwendung des §13 Suchtmittelgesetz. Dies stellt eine behördliche Pflicht dar, die Verantwortung liegt bei der Schulleitung. Lehrpersonen sind der Amtsverschwiegenheit verpflichtet (sprich: dürfen NICHT anzeigen!) und haben Meldepflicht gegenüber der Schulleitung, die wiederum – gegebenenfalls – für die Einleitung des §13 SMG zu sorgen hat.

Im Zentrum steht „Helfen statt Strafen“.

Fix verankerte Information im Kollegium und Sensibilisierung von SchülerInnen und Eltern zum §13 SMG: pädagogische Konferenzen/Tage, Schilfs, über Klassenvorstände in allen Klassen, vor Schul- und Sportveranstaltungen, Elternabende/-vorträge.

Coaching und Information im Rahmen einer Pädagogischen Konferenz o.ä. bietet das Institut Suchtprävention, pro mente OÖ.