Wenn der Verdacht besteht, dass Beschäftigte am Arbeitsplatz unter dem Einfluss von Substanzen stehen, ist der Wunsch nach Objektivierung durch einen Test verständlich. Nicht immer bringen Alkohol- oder Drogentests aber die gewünschte Sicherheit. Außerdem sind sie an die Freiwilligkeit und ausdrückliche Zustimmung der ArbeitnehmerInnen gebunden.
Alkohol- und Drogentests stellen arbeitsrechtlich einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Derartige Tests, z. B. bei Einstellungs-, Lehrlings- oder arbeitsmedizinischen Untersuchungen dürfen daher nur mit ausdrücklicher Zustimmung der ArbeitnehmerInnen durchgeführt werden. Eine Ablehnung darf keinerlei Konsequenzen nach sich ziehen. Auch eine Betriebsvereinbarung kann die ausdrückliche Zustimmung von Beschäftigten im Einzelfall nicht ersetzen.
ArbeitnehmerInnen können jedoch den Vorwurf, sie seien am Arbeitsplatz aktuell beeinträchtigt, durch einen freiwilligen Test entkräften. Aussagekräftig ist das Ergebnis nur, wenn unverzüglich ein spezialisiertes Labor aufgesucht und neben dem Blutalkoholwert auch die gängigsten illegalen Substanzen überprüft werden.
Vieles spricht gegen den Einsatz von Drogentests als Hilfsmittel der Objektivierung
- Viele illegale Drogen sind durch Tests sehr lange nachweisbar (z.B. Cannabis im Harn bis zu 6 Wochen). Bei einem positiven Testergebnis kann also nicht sicher gesagt werden, ob eine aktuelle Beeinträchtigung vorliegt oder das Ergebnis auf einen länger zurückliegenden Konsum in der Freizeit zurückzuführen ist.
- Drogentests, die in der Masse zur Anwendung kommen (z.B. Schnellharntests) sind im Vergleich zu hochwertigen Laboruntersuchungen weniger zuverlässig und bringen gelegentlich auch falsch positive Ergebnisse.
- Bluttests in einem Labor kosten mehrere Hundert Euro. Werden sie auf Wunsch des Arbeitgebers durchgeführt, muss dieser auch die Kosten tragen.
- Eine testende Betriebsärztin kann aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht das Testergebnis nicht an den Arbeitgeber weiterleiten. Dazu müsste der betroffene Arbeitnehmer seine ausdrückliche Zustimmung erteilen.
Ist die Arbeitssicherheit aufgrund einer akuten Beeinträchtigung durch Substanzen gefährdet, so muss der Arbeitgeber die betroffene Person vom Arbeitsplatz verweisen und darf sie nicht weiterarbeiten lassen. Dies ist im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unter § 6 (3) AschG geregelt.
Bei einem Verweis vom Arbeitsplatz wegen akuter Gefährdung der Arbeitssicherheit ist es nicht notwendig, einen Alkohol- oder Drogentest vorzuweisen. Es genügen entsprechende konkrete Wahrnehmungen von Zeug/innen. Hier erfahren Sie, wie bei einem Arbeitsplatzverweis Schritt für Schritt vorzugehen ist.
Betriebliche Suchtpräventionsprogramme mit ihren Handlungsleitfäden bewähren sich
- sowohl für Anlassfälle, bei denen die Arbeitssicherheit akut gefährdet ist
- als auch für solche, bei denen schleichende Veränderungen bemerkbar sind.
Handlungsleitfäden regeln das konkrete Vorgehen und entlasten dadurch Vorgesetzte. Sie fördern aber auch eine Kultur des frühen Wahrnehmens und Handelns und stoppen dadurch ungünstige Entwicklungen bei einzelnen Beschäftigten zeitgerecht ab.
Video zu Alkohol- und Drogentests
Nähere Informationen und weitere arbeitsrechtliche Themen finden Sie auf Stepcheck unter „Arbeitsrecht“
Text: Mag.a Rosmarie Kranewitter-Wagner, Institut Suchtprävention/pro mente OÖ
Foto: fernandozhiminaicela auf Pixabay.com